Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört nicht nur für Zahntechnikermeister zu einer der wichtigsten Versicherungen, wäre da nicht … die Umorganisationsfalle.

Seit der Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahr 1994 sind Versicherungen grundsätzlich besser und / oder günstiger geworden. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung hat es in den vergangenen Jahren regelrechte Schlachten um das leistungsfähigste Bedingungswerk gegeben.

Eine Klausel steht heute sowohl bei Versicherungsvermittlern als auch bei den Kunden im Focus: Die Verweisklausel. Sie besagte, dass der Versicherer das Recht hat, die versicherte Person auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Dabei sind Einkommenseinbußen bis zu 20% hinzunehmen.

Fast jeder Versicherer bietet heute Berufsunfähigkeitstarife ohne die sogenannte abstrakte Verweisung an. Und jeder seriöse Versicherungsvermittler achtet heute auch darauf, dass er dem Kunden ein Produkt empfiehlt, bei dem sich die Definition der „Berufsunfähigkeit“ immer auf den „zuletzt ausgeübten Beruf“ bezieht. Für selbständige Zahntechnikermeister gilt diese Formulierung jedoch nicht unbedingt. Denn in den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherer e.V. (GDV) findet sich die kleine Fußnote 12 auf Seite 4:

„Ggf. um eine Regelung zur Umorganisation bei Selbstständigen zu ergänzen.“

Und diese Ergänzung findet sich auch in allen uns bekannten Bedingungswerken. Im Gegensatz zu den Regelungen des §2 der Musterbedingungen, die klar beschrieben sind, findet sich zur Umorganisation keine Musterformulierung, die man mit den Formulierungen der Versicherer vergleichen könnte, um zumindest festellen zu können, ob die Formulierung der Klausel des jeweiligen Versicherers eher besser oder schlechter ist.

Faktisch wird für Selbstständige über diese Klausel die abstrakte Verweisung durch die Hintertür wieder eingeführt. Denn jeder Zahntechnikermeister ist aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung geeignet, ein Labor zu leiten. Die Stellung des „Chefs“ hat er nach wie vor, auch wenn er nicht mehr technisch tätig ist. Die bisherige Lebensstellung bleibt also gewahrt. „Berufsunfähig“ im Sinne der Bedingungen sind Sie also erst, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles nicht mehr in der Lage sind, ihr Labor zu leiten.

Spannend wird die Beurteilung der Einkommenseinbußen, denn die Versicherungsbedingungen berücksichtigen nicht immer, dass ein Zahntechnikermeister auch bei vielen Angestellten sein Gehalt oftmals selbst verdient. Aus Sicht der Versicherer könnten die Einkommenseinbußen nicht krankheitsbedingt sein, sondern daher resultieren, dass Sie einfach kein guter Geschäftsführer sind. Sie müssen nur genügend Techniker einstellen, die Ihre Arbeit machen. Da Sie nicht mehr in der Produktion tätig sind, haben Sie ja genügend Zeit, neue Kunden an Land zu ziehen. Wenn man will, findet man sicher einige Laborinhaber, die seit Jahren keine K11 mehr in der Hand hatten, aber dreimal so viel verdienen wie Sie …

  • Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitspolice besitzen, prüfen Sie, ob die Regelungen zur Umorganisation bei Selbständigen (in der Regel im §2 enthalten) für Ihre Laborstruktur sinnvoll sind, insbesondere dann, wenn Sie mehr als 3 Mitarbeiter (Sie zählen je nach Formulierung als Mitarbeiter!) beschäftigen. Wenige gute Tarife wenden die Umorganisationsklausel erst bei 5 oder mehr Mitarbeitern an.
  • Wenn Sie seit dem Abschluß der Police in der Form expandiert haben, dass Sie nur noch kaufmännisch tätig sind, fragen Sie nach der Möglichkeit der Einstufung in eine günstigere Berufsgruppe.